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Liebe Bürgerinnen und Bürger,
im Jahr 2025 soll mit dem Neubau der Zentralkläranlage in Colmberg sowie der Abwasserüberleitung begonnen werden. Wir möchten Sie dazu gerne informieren und Ihre Fragen beantworten. Um das ganze etwas zu strukturieren werden wir auf die anstehende Baumaßnahme in Form von Fragen und Antworten eingehen.
Sollten Sie weitere Fragen zum Kläranlagenneubau und der Abwasserüberleitung bzw. zum Zweckverband Abwasserentsorgung Obere Altmühl haben, können Sie diese gerne unter info(@)colmberg.de stellen. Wir werden Ihre Fragen gerne zeitnah beantworten.
1. Warum muss eine neue Kläranlage gebaut werden?
Die Reinigungsleistung der aktuellen Teichkläranlage in Colmberg ist deutlich zu schlecht und entspricht nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben. Vor allem der erlaubte Grenzwert des Parameters Stickstoff wird regelmäßig überschritten. Dies führt zu Gewässerverunreinigungen, Fischsterben und Algenwachstum. Außerdem endet die Erlaubnis der Kläranlage zum 31.12.2026 und wird voraussichtlich nicht mehr verlängert.
2. Wann und wo wird eine neue Kläranlage gebaut?
Die neue Kläranlage wird direkt im Anschluss an die bestehende Kläranlage in Colmberg im Südosten gebaut. Wir haben uns für einen Neubau auf der „grünen Wiese“ entschieden“, da die Gefahr von unkalkulierten Kostensteigerungen geringer ist als bei einem Umbau im Bestand der Kläranlage. Der bestehende große Teich der Kläranlage wird zukünftig als Regenrückhaltebecken genutzt, um Starkregenereignisse in Zukunft besser abpuffern zu können. Zusätzlich muss noch ein neues Regenüberlaufbecken am Standort des bestehenden Kläranlagengebäudes gebaut werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
3. Warum die Zusammenarbeit mit Geslau und Windelsbach?
Die Gemeinden Geslau und Windelsbach müssen ebenfalls zeitgleich ihre Kläranlagen auf den neuesten Stand der Technik bringen. In diesem Rahmen wurde überlegt, statt drei einzelne Kläranlagen eine größere Zentralkläranlage für alle drei Gemeinden zu bauen. Eine in Auftrag gegebene Kostenberechnung ergab, dass sowohl die Herstellungskosten für eine Zentralkläranlage als auch die jährlichen Betriebskosten deutlich günstiger sind als der Bau und der Betrieb von drei einzelnen Kläranlagen. Als Standort bietet sich dabei der Bereich um die bestehende Kläranlage in Colmberg an, da hier der tiefste Punkt der drei Gemeinden liegt und somit Einsparungen bei den Pumpkosten des Abwassers möglich sind. Die Kosten für den Kläranlagenneubau und die Abwasserüberleitung von Windelsbach und Geslau werden dabei so auf die drei Gemeinden verteilt, dass alle drei Gemeinden einen deutlichen Kostenvorteil gegenüber dem Bau von drei einzelnen Kläranlagen haben. Diesen Kostenvorteil können wir an Sie als Nutzer der Entwässerungseinrichtung weitergeben.
4. Müssen die Colmberger dann auch die Kosten für die langen Leitungen (Abwasserdruckleitungen) mitbezahlen?
Sie als Bürgerinnen und Bürger müssen auch die Kosten für die neu zu bauenden Abwasserdruckleitungen mit bezahlen. Die Kosten der Druckleitungen und der Zentralkläranlage werden jedoch so verteilt, dass alle drei Gemeinden einen etwa gleich hohen Kostenvorteil im Vergleich zum Bau einer eigenständigen Kläranlage haben. Der Bau einer eigenen Kläranlage in Colmberg wäre für Sie deutlich teurer als der Bau einer Zentralkläranlage mit den Abwasserdruckleitungen.
5. Was passiert mit der Kläranlage in Poppenbach
Die Erlaubnis für die Kläranlage Poppenbach läuft ebenfalls zum 31.12.2026 ab. Für einen Weiterbetrieb müsste die Gemeinde dort eine eigene technische Anlage mit erheblichen Kosten errichten. Die Kostenberechnung ergab, dass es deutlich günstiger ist, das Abwasser aus Poppenbach in Zukunft über eine Druckleitung via Burghausen in die Kläranlage Colmberg zu leiten.
6. Wie viel müssen die Bürger bezahlen?
Das ist die große entscheidende Frage. Grundsätzlich ist es so, dass die Abwasserbeseitigung als sogenannte „Kostenrechnende Einrichtung“ ihren Aufwand vollständig über einmalige Beiträge und jährliche Abwassergebühren tragen muss. Der Gemeinderat bestimmt dabei bei den Investitionen, welcher Anteil über einmalige Beiträge und welcher Anteil über jährliche Gebühren finanziert wird. Die Kosten des Neubaus der Zentralkläranlage mit Abwasserüberleitung und der Mischwasserbehandlung wird im Normalfall überwiegend über sogenannte Verbesserungsbeiträge und zum kleineren Teil langfristig über Gebühren an Sie als Nutzer umgelegt.
Für eine seriöse Berechnung der Verbesserungsbeiträge benötigen wir möglichst genaue Kosten der einzelnen Maßnahmen. Sobald die Ausschreibungen und die Vergaben an die Unternehmen erfolgt sind, haben wir die hierfür notwendigen belastbaren Zahlen. Mit diesen können wir die Gesamtkosten der Maßnahmen hochrechnen, wobei immer noch eine Unsicherheit von +/- 10 % verbleibt. Die Ausschreibung der Maßnahmen wird voraussichtlich im Frühjahr 2025 abgeschlossen. Anschließend kann der Gemeinderat darüber entscheiden, welcher Anteil über einmalige Verbesserungsbeiträge und welcher Anteil über die Abwassergebühren finanziert wird. Daraus ergibt sich dann wiederum mit welchen Beiträgen Sie belastet werden. Nach heutigem Stand gehen wir davon aus, dass wir Sie im zweiten Quartal 2025 über Ihren voraussichtlichen individuellen Beitrag informieren können.
7. Wann müssen die Bürger bezahlen? (wann Abschläge)
Es ist vorgesehen, dass die Beiträge nicht einmalig, sondern über Raten bezahlt werden müssen. Über die Beitragshöhe und die Anzahl der Raten entscheidet der Gemeinderat. Nach derzeitigem Stand können Sie davon ausgehen, dass eine erste Rate der Beiträge im 4. Quartal 2025 zu zahlen ist. Eine weitere Rate könnte dann Mitte des Jahres 2026 fällig werden.
8. Wann erhalten wir Informationen über wieviel und wann wir zahlen müssen?
Sobald die Ausschreibungsergebnisse vorliegen und der Gemeinderat über die Verbesserungsbeiträge entschieden hat, werden Sie darüber in Bürgerversammlungen informiert. Das wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 sein. Zusätzlich ist vorgesehen, dass jeder Grundstückseigentümer vor dem Erlass der Beitragsbescheide über seine individuellen voraussichtlichen Beiträge informiert wird. Somit besteht für die Grundstückseigentümer noch einmal die Möglichkeit, im Rahmen eines Vorverfahrens eventuelle Unrichtigkeiten zu korrigieren.
9. Wieso erfolgte die Flächenermittlung?
Die Erfassung der beitragsrechtlichen Grundstücks- und Geschossflächen dienen einer rechtssicheren Abrechnung der Verbesserungsbeiträge für den Neubau der Kläranlage mit Abwasserüberleitung und Mischwasserbehandlung. Mit der Erfassung der Daten durch eine Fremdfirma wird sichergestellt, dass alle Grundstückseigentümer möglichst anonym und gleich behandelt werden.
Vereinfacht dargestellt wird die Summe aller Grundstücks- und Geschossflächen durch die Summe der gesamten Investitionen geteilt. Dies ergibt einen Beitragssatz für die Grundstücksfläche und einen Beitragssatz für die Geschossfläche. Mit der Bekanntgabe der Beitragssätze können Sie ihren persönlichen Beitrag mit Hilfe des Aufmaßblattes der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche der Fa. Bitterwolf leicht berechnen.
10. Warum erfolgt die Flächenberechnung nach den Außenmaßen des Gebäudes und nicht nach der Wohnfläche?
Die Geschossflächenberechnung nach den Außenmaßen des Gebäudes ist in der Beitrags- und Gebührensatzung des Marktes Colmberg festgelegt. Diese entspricht im Übrigen der bayernweiten Mustersatzung. Dieser Maßstab ist im Gegensatz zur Wohnflächenberechnung vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof als rechtmäßig für die Beitragserhebung anerkannt worden.
11. Warum wurde die Fläche meiner Garage/Scheune aufgemessen, obwohl diese über keinen Wasser / Abwasseranschluss verfügt?
Flächen von Garagen sind nach neuerer Rechtsprechung beitragspflichtig, wenn sie einen direkten oder einen überdachten Zugang zum Wohngebäude haben – auch wenn Sie über keinen Wasser- und Abwasseranschluss verfügen. Dies gilt auch für Garagen, die in der Vergangenheit nicht als beitragspflichtige Gebäude bewertet wurden.
Landwirtschaftlich genutzte Gebäude wie Scheunen, Berge- und Maschinenhallen sind regelmäßig nicht beitragspflichtig, wenn sie über keinen Wasser- bzw. Abwasseranschluss verfügen und kein direkter Zugang zu einem betragspflichten Gebäude besteht. Viehställe haben wegen des Einleitungsverbots für Gülle trotz Wasserversorgung in der Regel keinen Anschlussbedarf an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung.
Was passiert mit diesen Gebäuden, wenn Sie einen direkten Zugang zu einem beitragspflichten Gebäude, z. B. Wohnhaus haben? In diesem Fall sind die angebauten Gebäudeteile nur dann beitragsfrei, wenn es sich um einen selbständigen Gebäudeteil handelt. Als selbständige Gebäudeteile können nur solche Gebäudeteile angesehen werden, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind. Selbständig sind danach jedenfalls funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen.
Die beauftragte Erfassungsfirma (Fa. Bitterwolf) wurde angewiesen, zunächst alle Gebäude mit direktem Zugang zu einem Gebäudeteil mit Wasser- bzw. Abwasseranschluss als beitragspflichtig aufzunehmen. Ob es sich bei den einzelnen Gebäuden dann um einen selbständigen Gebäudeteil handelt und damit beitragsfrei ist, wird dann durch den Gemeinderat bzw. die Verwaltung entschieden. Wir werden in diesen Fällen noch einmal gesondert auf Sie zukommen.
12. Das Aufmaßblatt enthält aus meiner Sicht Fehler, an wen muss ich mich wenden?
Bei einer fehlerhaften Erfassung wenden Sie sich bitte bis 31.12.2024 an die Fa. Bitterwolf unter
info(@)kommunalberatung-bitterwolf.com oder schriftlich an die Adresse
Kommunalberatung Bitterwolf GmbH, An der Gredl 3, 91171 Greding.
Da die Übergabe der Unterlagen zum Jahresende abgeschlossen ist, wenden Sie sich bitte ab 01.01.2025 direkt an die Gemeindeverwaltung, Herr Funk, Frau Stäck oder Frau Schwab.
13. Wann kann gegen die Flächenermittlung Einspruch eingelegt werden und an wen ist dieser zu richten (Markt Colmberg oder Bitterwolf?)
Bei der Flächenermittlung befinden wir uns im sog. Vorverfahren zum Beitragsverfahren. Wenn Sie mit der Flächenermittlung nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, sich an die Fa. Bitterwolf oder an die Gemeindeverwaltung zu wenden. Beide Stellen werden Ihnen die Flächenermittlung gerne ausführlich erläutern. Einen rechtmäßigen Widerspruch können Sie im Regelfall nur gegen den mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergangenen Verbesserungsbeitragsbescheid einlegen. Sollten Sie also mit der Flächenermittlung nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einlegen.
14. Warum spielen Regenwasserzisternen und Rückhalteflächen auf meinem Grundstück bei der Beitragspflicht keine Rolle?
Regenwasserzisternen und Rückhalteflächen auf Privatgrundstücken dienen dazu, Regen- und Oberflächenwasser auf den Grundstücken zurückzuhalten. In den neu geschaffenen Anlagenteilen (Kläranlage und Abwasserüberleitung) wird fast ausschließlich Schmutzwasser behandelt. Die Regenwasserbehandlung spielt in diesen Bereichen keine Rolle und bleibt bei der Betrachtung der Verbesserungsbeiträge daher außen vor.
15. Ist neben dem Neubau der Kläranlage/Abwasserüberleitung in Zukunft mit weiteren Verbesserungsbeiträgen zu rechnen?
Nach dem Neubau der Kläranlage bzw. der Abwasserüberleitung und der Mischwasserbehandlung steht anschließend die Sanierung der Ortskanalisation von Colmberg an. Diese ist in Teilbereichen deutlich älter als 40 Jahre und weist daher entsprechende Schäden auf. Für die Kanalsanierung wird mit siebenstelligen Kosten im unteren Bereich gerechnet. Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gemeinderat ist vorgesehen, diese Kosten langfristig über die Abwassergebühren zu finanzieren. In diesem Fall wären keine weiteren Verbesserungsbeiträge zu erwarten.